Gängige Praxis in der Aus- und Fortbildung war bisher entweder als sparsame Version der Gebrauch abgelaufener Medikament aus dem Rettungsdienst, oder als teurere Version die Verwendung noch gebrauchsfähiger Arzneimittel. Aber nicht nur der Kostenfaktor, sondern auch diverse gesetzliche Vorschriften stehen dieser Handhabung entgegen.
Als eine Grundlage steht uns die TRGS 525, also die Technische Regel für Gefahrstoffe zur Verfügung; hier speziell für Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung zu sehen. Als Einrichtung der medizinischen Versorgung versteht man Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung, welche Menschen stationär oder ambulant medizinisch untersuchen, behandeln oder pflegen. Somit fallen alle Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen, sowie alle im Rettungs- und Krankentransport tätigen Einrichtungen darunter.
Die Regelungen gelten für den laufenden Betrieb ebenso wie für den Aus- und Fortbildungsbetrieb.
Aus dem Abschnitt 3.2. geht hervor, dass der Arbeitgeber/Bildungsträger für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, und darunter fallen auch Medikamente, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss.